Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz: Was ändert sich im SGB VIII?
Das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) verändert das SGB VIII. Wir erklären den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren und was sich für Familien, Fachkräfte und Jugendämter ändern soll.





Das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) reformiert Teile des SGB VIII und liegt seit dem 14. August 2026 als Regierungsentwurf im Bundesrat vor (Drucksache 441/26). Ein Inkrafttretensdatum steht noch nicht fest, da das parlamentarische Verfahren läuft. Für Familien, Fachkräfte und Jugendämter in Thüringen und Sachsen-Anhalt erklärt dieser Beitrag, was der aktuelle Stand ist und was sich inhaltlich ändern soll.
Was ist das Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz?
Das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) ist die erste von mehreren geplanten Stufen zur Reform des SGB VIII. Der Regierungsentwurf wurde am 12. August 2026 beschlossen und liegt seit dem 14. August 2026 als Bundesrats-Drucksache 441/26 vor, federführend beraten im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Vorausgegangen war ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 23. März 2026. Ziel des Gesetzes ist es, Verfahren im Jugendamt zu vereinfachen, kommunale Angebote zu stärken und die im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) angelegte inklusive Zuständigkeit vorzubereiten.
Wie ist der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens? (Stand September 2026)
Das Verfahren befindet sich in der parlamentarischen Beratung und ist noch nicht abgeschlossen:
- 23. März 2026: Referentenentwurf des BMBFSFJ
- 12. August 2026: Kabinettsbeschluss / Regierungsentwurf
- 14. August 2026: Einbringung im Bundesrat als Drucksache 441/26, Zuweisung an mehrere Ausschüsse mit dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als federführendem Gremium
- Anschließend: Stellungnahme des Bundesrates, erste Lesung im Bundestag, Ausschussberatungen, zweite und dritte LesungEin konkretes Datum für das Inkrafttreten ist derzeit nicht amtlich festgelegt. Fachverbände wie die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), der AFET, der BVkE und der EREV haben bereits Stellungnahmen abgegeben und einzelne Regelungen kritisiert.
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten ist derzeit nicht amtlich festgelegt. Fachverbände wie die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), der AFET, der BVkE und der EREV haben bereits Stellungnahmen abgegeben und einzelne Regelungen kritisiert.
Was soll sich durch die Reform inhaltlich ändern?
Inklusive Zuständigkeit vorerst nur als Experimentierklausel
Die dritte Stufe des KJSG sah vor, dass ab 2028 alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen einheitlich über die Kinder- und Jugendhilfe laufen sollen ("große Lösung"). Der aktuelle Entwurf verankert dies jedoch zunächst nicht verbindlich, sondern nur über eine Experimentierklausel. Fachverbände kritisieren, dass damit das zentrale Reformversprechen ohne feste Zeitplanung vertagt wird.
Vorrang für Infrastruktur- und Regelangebote
Der Entwurf sieht vor, dass ausgebaute Infrastruktur- und Regelangebote – etwa Familienzentren, Beratungsstellen oder Gruppenangebote zur schulischen und Kita-Begleitung – Vorrang vor individuellen Hilfen zur Erziehung erhalten sollen. Kritiker wie die IGfH fordern stattdessen eine Gleichrangigkeit, da beide Angebotsformen unterschiedliche Funktionen erfüllen und individuelle Hilfen nicht durch pauschale Angebote ersetzbar seien.
Verfahrenslotsen, Bürokratieabbau und mehr Flexibilität
Spezialisierte Ansprechpersonen in Jugendämtern, die sogenannten Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen, sollen dauerhaft (entfristet) etabliert werden. Zudem sollen Verwaltungsverfahren vereinfacht und die personellen Anforderungen an Fachkräfte stärker am jeweiligen Aufgabenbereich orientiert werden, statt starren formalen Vorgaben zu folgen.
Änderungen bei § 35a SGB VIII
Der Entwurf enthält außerdem Anpassungen bei den Regelungen zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII, die im Zusammenhang mit der geplanten inklusiven Zuständigkeit stehen.
Was bedeutet das für Familien, die Hilfe suchen?
Für Familien mit Kindern mit Behinderungen bleibt die Zuständigkeit vorerst wie bisher aufgeteilt zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfeträgern – eine verbindliche "aus einer Hand"-Lösung ist mit diesem ersten Reformschritt noch nicht garantiert. Gleichzeitig sollen niedrigschwellige, wohnortnahe Angebote wie Familienzentren ausgebaut werden, die auch ohne formalen Hilfeantrag Beratung und Unterstützung bieten. Das entlastet insbesondere Familien, die noch unsicher sind, ob ihre Situation einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung rechtfertigt, und schafft einen niedrigschwelligeren ersten Kontaktpunkt. Familien mit konkretem Beratungsbedarf sollten sich weiterhin frühzeitig an ihr zuständiges Jugendamt oder einen freien Träger wenden, unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens: Bestehende Ansprüche nach dem SGB VIII, etwa auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, gelten unverändert fort, solange das neue Gesetz noch nicht verkündet ist.
Was bedeutet das für Fachkräfte und Träger der Kinder- und Jugendhilfe?
Für Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung ist vor allem die geplante Vorrangregelung zugunsten von Infrastruktur- und Regelangeboten relevant: Sie könnte mittelfristig Auswirkungen auf die Belegung und Finanzierung individueller Hilfen haben. Die angekündigte Flexibilisierung der Personalanforderungen kann Trägern andererseits mehr Spielraum bei der Fachkräftegewinnung geben, sofern sie mit fachlicher Qualität vereinbar umgesetzt wird. Als Träger mit über 145 Mitarbeitenden und 15 Einrichtungen in Thüringen und Sachsen-Anhalt verfolgt H.A.U.S.27 GmbH den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam und wird die praktischen Auswirkungen für die eigene Arbeit fortlaufend einordnen.
Was bedeutet das für Jugendämter?
Jugendämter sollen von vereinfachten Verwaltungsverfahren und dauerhaft eingerichteten Verfahrenslotsen profitieren, die Familien und Fachkräfte durch komplexe Zuständigkeitsfragen begleiten. Die geplante Stärkung kommunaler Infrastruktur setzt zugleich voraus, dass Kommunen die entsprechenden Angebote personell und finanziell tatsächlich aufbauen können – ein Punkt, den Fachverbände in ihren Stellungnahmen ebenfalls ansprechen.
Wie geht es weiter?
Nach der Stellungnahme des Bundesrates durchläuft der Entwurf die üblichen Lesungen im Bundestag sowie die Beratungen in den zuständigen Ausschüssen. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich einzelne Regelungen noch ändern – insbesondere die kritisierte Experimentierklausel zur inklusiven Zuständigkeit und die Vorrangregelungen für Infrastrukturangebote stehen im Zentrum der fachpolitischen Debatte. H.A.U.S.27 empfiehlt allen Interessierten, die Stellungnahmen der Fachverbände sowie die offiziellen Verfahrensdokumente von Bundestag und Bundesrat im Blick zu behalten, da ein konkretes Inkrafttretensdatum derzeit noch nicht feststeht. Wir werden an dieser Stelle über wesentliche Entwicklungen weiter berichten.
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